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Kettelerstraße 3, 92637 Weiden in der Oberpfalz
Strafrecht
Die Strafverteidigung ist keine moralische, sondern eine rechtliche Institution.
(Klemke/ Elbs, Einführung in die Praxis der Strafverteidigung)
Im Notfall auch außerhalb der üblichen Büroöffnunszeiten für Sie erreichbar.
Bei Durchsuchung oder Festnahme erreichen Sie Rechtsanwältin Kiener rund um die Uhr.

Allgemeines Straftecht

Betäubungsmittel-strafrecht

verkehrs-strafrecht

Waffenrecht / Spengstoffrecht

Kapital-strafrecht

Opfervertretung / Nebenklage

Erstberatung im Strafrecht

Die Erstberatung darf je nach Aufwand und zeitlichem Umfang maximal 190,00€ zzgl Umsatzsteuer betragen.

Sie ist nach dem BGH eine „pauschale überschlägige Einstiegsberatung“. Wichtig ist, dass sie nicht schriftlich erfolgend darf.  Wird eine schriftliche Auskunft oder ein schriftlicher Rat verlangt, ist der Bereich der Erstberatungsgebühr verlassen.

Ort und Dauer der Erstberatung spielen keine Rolle, so kann die Erstberatung persönlich oder telefonisch sowie online stattfinden.

Rechtsanwalt Kiener wird Ihnen in der Erstberatung eine erste rechtliche Einschätzung geben sowie Chancen und Risiken aufzeigen.

Im weiteren Verfahren werden im Strafrecht je nach Umfang und Aufwand der Sache unterschiedliche Gebühren fällig. So erfordert die Wiederherstellung Ihrer Freiheit oder Akteneinsicht in Ermittlungsakten mit hunderten Seiten einen zu vergütenden Mehraufwand.

Beratungshilfe / Prozesskostenhilfe

Beratungshilfe im Strafrecht ist möglich.

Im Rahmen der Beratungshilfe kann der Anwalt keine Akteneinsicht nehmen und Ihnen aufgrund dessen nur allgemeine Auskünfte zu einem Strafverfahren und möglichen Konsequenzen erteilen. Unter der Beratungshilfe kann ein Anwalt Sie daher weder vor Gericht verteidigen, noch Schriftsätze abfassen.

Prozesskostenhilfe gibt es im Strafverfahren nicht. Gegebenenfalls besteht die Möglichkeit der Beiordnung als Pflichtverteidige

Pflichtverteidigung

Unter die Pflichtverteidigung fallen die gesetzlichen Fälle der notwendigen Verteidigung § 140 StPO. Hier hat der Gesetzgeber die anwaltliche Vertretung zwingend vorgeschrieben. Aufgrund dieser Pflicht, findet eine Beiordnung eines Verteidigers daher unabhängig von finanziellen Verhältnissen des Beschuldigten statt.

Bei der Pflichtverteidigung übernimmt die Staatskasse die gesetzlichen Kosten der Pflichtverteidigung. Bei einer rechtskräftigen Verurteilung sind diese Kosten dem Staat wieder zu erstatten. Bei einem Freispruch werden sämtlichen Kosten des Strafverfahrens der Staatskasse auferlegt.

Als Beschuldigter haben Sie die Möglichkeit, sich Ihren Strafverteidiger auch für die Pflichtverteidigung selbst zu wählen. Es ist immer ratsam seinen Strafverteidiger selbst zu benennen, um zu vermeiden, dass ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, der sich lediglich aufgrund der Beiordnung mit Ihrer Sache befasst.

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